{"id":1674,"date":"2025-09-10T08:49:32","date_gmt":"2025-09-10T08:49:32","guid":{"rendered":"https:\/\/vorschau.fleischer-rlp.de\/?page_id=1674"},"modified":"2025-09-10T09:01:02","modified_gmt":"2025-09-10T09:01:02","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/vorschau.fleischer-rlp.de\/index.php\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"1674\" class=\"elementor elementor-1674\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5fa3f01 e-con-full e-flex e-con e-parent\" data-id=\"5fa3f01\" data-element_type=\"container\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-0bc037f animated-slow elementor-invisible elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"0bc037f\" data-element_type=\"widget\" data-settings=\"{&quot;_animation&quot;:&quot;slideInUp&quot;}\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Fleischerverband Rheinland-Rheinhessen<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-88b4f30 animated-slow elementor-invisible elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"88b4f30\" data-element_type=\"widget\" data-settings=\"{&quot;_animation&quot;:&quot;slideInUp&quot;}\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Unsere Satzung<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-ffc88b4 e-con-full e-flex e-con e-parent\" data-id=\"ffc88b4\" data-element_type=\"container\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-64dd8e9 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"64dd8e9\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p><strong>\u00a7 1 Name, Sitz, Bezirk<\/strong><\/p><p>(1) Der Landesinnungsverband (Verband) f\u00fchrt den Namen Fleischerverband Rheinland-Rheinhessen.\u00a0<\/p><p>Sein Sitz ist Koblenz, sein Bezirk erstreckt sich auf die Regierungsbezirke Koblenz, Rheinhessen und Trier. \u00a0<\/p><p>(2) Der Verband ist eine juristische Person des privaten Rechts, er wird mit Genehmigung der Satzung durch die oberste Landesbeh\u00f6rde rechtsf\u00e4hig. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 2 Fachgebiet<\/strong><\/p><p>Das Fachgebiet des Verbandes umfasst das Fleischerhandwerk. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 3 Aufgaben<\/strong><\/p><p>Der Verband hat die Aufgabe &#8230; <br \/>1. die Interessen des Fleischerhandwerks wahrzunehmen, <br \/>2. die angeschlossenen Innungen in der Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen und\u00a0\u00a0 satzungsm\u00e4\u00dfigen Aufgaben zu unterst\u00fctzen, <br \/>3. den Beh\u00f6rden Anregungen und Vorschl\u00e4ge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.<\/p><p>Der Verband hat ferner die Aufgabe, die fachliche Weiterbildung f\u00f6rdern.<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 4<\/strong><\/p><p>Der Verband kann ferner die wirtschaftlichen, steuerlichen und sozialen Interessen der den Handwerksinnungen angeh\u00f6renden Mitglieder sowie der Einzelmitglieder f\u00f6rdern. Zu diesem Zweck kann er insbesondere \u00a0 <br \/>1. Einrichtung zur Erh\u00f6hung der Leistungsf\u00e4higkeit der Betriebe, vor allem in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht schaffen und unterst\u00fctzen, <br \/>2. die gemeinschaftliche \u00dcbernahme von Lieferungen und Leistungen durch die Bildung von Genossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder auf sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen Gesetze f\u00f6rdern, <br \/>3. Tarifvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen, <br \/>4. f\u00fcr die Mitglieder der ihm angeschlossenen Handwerksinnungen und f\u00fcr die Einzelmitglieder und deren Angeh\u00f6rige zur Unterst\u00fctzung bei Krankheits- oder Todesf\u00e4llen oder bei Arbeitsunf\u00e4higkeit nach den f\u00fcr private Versicherungseinrichtungen einschl\u00e4gigen Bestimmungen Kassen errichten. Die dazu erforderlichen Bestimmungen sind in Nebensatzungen zusammengefasst.<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 5 Mitgliedschaft<\/strong><\/p><p>Handwerksinnungen des in \u00a7 2 genannten Handwerks, die ihren Sitz im Bezirk des Verbandes haben, sind berechtigt, Mitglied des Verbandes zu werden. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 6<\/strong><\/p><p>(1) Selbst\u00e4ndige Handwerker (\u00a71 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 17. September 1953 \u2013 Bundesgesetzbl. I S. 1411 -), die das Fleischerhandwerk betreiben, sind berechtigt, dem Verband als Einzelmitglied beizutreten, wenn die Handwerksinnung, der sie angeh\u00f6ren, dem Verband nicht angeschlossen ist, oder wenn eine solche nicht besteht. \u00a0<\/p><p>(2) Personen, die sich um die F\u00f6rderung des Verbandes oder des Fleischerhandwerks besondere Verdienste erworben haben, k\u00f6nnen nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 7<\/strong><\/p><p>(1) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft bei dem Verband (Aufnahmeantrag) ist bei diesem schriftlich zu stellen. \u00dcber ihn entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes, kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. \u00a0<\/p><p>(2) \u00dcber den Aufnahmeantrag f\u00f6rdernder Mitglieder entscheidet der Vorstand endg\u00fcltig. Aktive Rechte stehen solchen Mitgliedern nicht zu. Sie k\u00f6nnen an der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen. \u00a0<\/p><p>(3) F\u00fcr den Erwerb der Mitgliedschaft durch Einzelmitglieder, kann eine Aufnahmegeb\u00fchr erhoben werden. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 8<\/strong><\/p><p>(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung \u00fcber den Aufnahmeantrag. \u00a0<\/p><p>(2) Sie endet mit dem Austritt oder dem Ausschluss; bei Einzelmitgliedern endet sie ferner mit der L\u00f6schung in der Handwerksrolle. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 9<\/strong><\/p><p>Der Austritt einer Mitgliedsinnung oder eines Einzelmitgliedes aus dem Verband kann nur zum Schluss des Rechnungsjahres erfolgen und muss mindestens sechs Monate vorher dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden.<\/p><p>Zu der Innungsversammlung, die \u00fcber den Austritt aus dem Verband beschlie\u00dfen soll, ist der Vorstand rechtzeitig einzuladen und ihm die M\u00f6glichkeit zu geben, seinen Standpunkt zu vertreten. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 10<\/strong><\/p><p>(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung k\u00f6nnen Mitgliedsinnungen und Einzelmitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie <br \/>1. gegen die Satzung gr\u00f6blich oder beharrlich versto\u00dfen oder satzungsgem\u00e4\u00dfe Beschl\u00fcsse oder Anordnungen der Organe des Verbandes nicht befolgen. <br \/>2. mit ihren Beitr\u00e4gen trotz wiederholter Aufforderung l\u00e4nger als ein Jahr im R\u00fcckstand sind.<\/p><p>(2) Vor Beschluss ist der Mitgliedsinnung oder dem Einzelmitglied Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung zu geben; hierf\u00fcr ist eine angemessene Frist einzur\u00e4umen.<\/p><p>(3) Vor Ablauf eines Jahres nach dem rechtswirksam erfolgten Ausschluss aus dem Verband ist der Vorstand nicht verpflichtet, einen Antrag auf Wiederaufnahme zu behandeln. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 11<\/strong><\/p><p>Ausgeschiedene Mitgliedsinnungen und Einzelmitglieder verlieren alle Anspr\u00fcche an das Verbandsverm\u00f6gen. Sie bleiben zur Zahlung aller Beitr\u00e4ge verpflichtet, die bis zum satzungsm\u00e4\u00dfigen Zeitpunkt ihres Ausscheidens f\u00e4llig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche dem Verband gegen\u00fcber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht ber\u00fchrt. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 12<\/strong><\/p><p>(1) Die Mitgliedsinnungen haben gleiche Rechte und Pflichten. Das gleiche gilt f\u00fcr die Einzelmitglieder im Rahmen ihrer besonderen Stellung innerhalb des Verbandes.<\/p><p>(2) Jede Mitgliedsinnung und jedes Einzelmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes nach Ma\u00dfgabe der Satzung und der satzungsgem\u00e4\u00dfen Beschl\u00fcsse und Anordnungen der Organe zu benutzen. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 13<\/strong><\/p><p>Die Mitgliedsinnungen und die Einzelmitglieder sind verpflichtet, an der Erf\u00fcllung der Aufgaben des Verbandes mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung sowie die satzungsgem\u00e4\u00dfen Beschl\u00fcsse und Anordnungen der Organe des Verbandes zu befolgen. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 14 Wahl- und Stimmrecht<\/strong><\/p><p>(1) Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Vertreter der Mitgliedsinnungen und der Einzelmitglieder oder deren Stellvertreter.<\/p><p>(2) Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind Personen nicht, <br \/>1. denen die b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte oder die F\u00e4higkeit zur Bekleidung \u00f6ffentlicher \u00c4mter aberkannt worden sind; <br \/>2. gegen die das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens er\u00f6ffnet ist, das die Aberkennung der b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte oder die F\u00e4higkeit zur Bekleidung \u00f6ffentlicher \u00c4mter zur Folge haben kann.<\/p><p>(3) Die Vertreter jeder Mitgliedsinnung und ihre Stellvertreter werden nach den Bestimmungen der Satzung der Mitgliedsinnung von dieser gew\u00e4hlt.<\/p><p>(4) Die Vertreter der Einzelmitglieder und ihre Stellvertreter werden in einem besonderen Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gew\u00e4hlt. Die Wahl findet unter Leitung des Vorsitzenden des Verbandes statt, der Ort und Zeit der Wahl bestimmt und das Wahlverfahren regelt.<\/p><p>(5) W\u00e4hlbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Aussch\u00fcsse sind alle wahlberechtigten Vertreter der Mitgliedsinnungen und der Einzelmitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr nicht \u00fcberschritten haben.\u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 15<\/strong><\/p><p>(1) Jede Mitgliedsinnung hat einen Vertreter. Hat sie mehr als f\u00fcnfzehn Mitglieder, so entf\u00e4llt auf je f\u00fcnfzehn Mitglieder und bei einer durch f\u00fcnfzehn nicht teilbaren Mitgliederzahl auch auf den Rest je ein weiterer Vertreter.<\/p><p>(2) Die Einzelmitglieder haben zusammen einen Vertreter. Hat der Verband mehr als f\u00fcnfzehn Einzelmitglieder, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.<\/p><p>(3) Die Zahl der Vertreter hat der Vorstand des Verbandes j\u00e4hrlich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes (\u00a7 32) festzustellen. Treten nach dieser Feststellung im Laufe eines Jahres neue Mitglieder dem Verband bei, so wird f\u00fcr Handwerksinnungen die Vertreterzahl bei der Aufnahme festgesetzt; bei Einzelmitgliedern findet eine Wahl von Vertretern im Sinne des \u00a7 14, Abs. 4 nur statt, wenn die Zahl von f\u00fcnfzehn Neuaufnahmen erreicht ist. Ver\u00e4nderungen der Mitgliederzahl der Handwerksinnungen, die sich nach der Festsetzung der Vertreterzahl im Laufe eines Jahres ergeben, werden hinsichtlich des Stimm- und Wahlrechts erst im n\u00e4chsten Jahr ber\u00fccksichtigt.<\/p><p>(4) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Hat die Mitgliedsinnung mehrere Vertreter (Abs. 1 Satz 2), so kann die Stimmabgabe f\u00fcr h\u00f6chstens drei Vertreter durch einen Vertreter der Mitgliedsinnung erfolgen, der von ihr hierzu bestellt ist und die Stimmen dieser Vertreter der Mitgliedsinnung auf sich vereinigt. In gleicher Weise regelt sich die Stammabgabe der Vertreter der Einzelmitglieder (Abs. 2). \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 16 Organe<\/strong><\/p><p>Die Organe des Verbande sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 17 Mitgliederversammlung<\/strong><\/p><p>(1) Die Vertreter der Mitgliedsinnungen und der Einzelmitglieder (\u00a7 14 Abs. 1) bilden die Mitgliederversammlung des Verbandes.<\/p><p>(2) Der Mitgliederversammlung obliegt au\u00dfer den ihr durch die Satzung oder eine Nebensatzung zugewiesenen Angelegenheiten, <br \/>1. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, <br \/>2. die Beschlussfassung \u00fcber die H\u00f6he der Mitgliedsbeitr\u00e4ge und etwaiger Sonderbeitr\u00e4ge oder Umlagen, <br \/>3. die Pr\u00fcfung und Abnahme der Jahresrechnung, <br \/>4. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Aussch\u00fcsse sowie der Vertreter zur Mitgliederversammlung des Deutschen Fleischerverbandes, <br \/>5. die Einsetzung besonderer Aussch\u00fcsse zur Vorberatung einzelner Angelegenheiten und zur Verwaltung von Einrichtungen des Verbandes, <br \/>6. die Beschlussfassung \u00fcber \u00a0 <br \/>a. Erwerb, Ver\u00e4u\u00dferung oder dingliche Belastung von Grundeigentum, <br \/>b. Ver\u00e4u\u00dferung von Gegenst\u00e4nden, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, <br \/>c. den Abschluss von Vertr\u00e4gen, durch welche dem Verband fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden mit Ausnahme der Anstellungsvertr\u00e4ge f\u00fcr die Angestellten der Gesch\u00e4ftsstelle, <br \/>d. die Anlegung des Verm\u00f6gens des Verbandes <br \/>e. die Aufnahme von Anleihen, <br \/>7. die Festsetzung von Sonderbeitr\u00e4gen f\u00fcr die Errichtung und von Entgelten f\u00fcr die Benutzung von Einrichtungen des Verbandes, <br \/>8. die Beschlussfassung \u00fcber den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Deutschen Fleischerverband, <br \/>9. die Beschlussfassung \u00fcber die \u00c4nderung der Satzung und die Aufl\u00f6sung des Verbandes.<\/p><p>(3) Die Wahl der Vertreter zur Mitgliederversammlung des Deutschen Fleischerverbandes (Abs. 2 Nr. 4) erfolgt j\u00e4hrlich.<\/p><p>(4) Lehnt die Mitgliederversammlung den Beitritt zum Deutschen Fleischerverband ab, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung zu setzen und hierzu der Deutsche Fleischerverband rechtzeitig einzuladen. Vor der Beschlussfassung \u00fcber den Austritt aus dem Deutschen Fleischerverband ist einem Vertreter dieses Verbandes Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung in der Mitgliederversammlung zu geben. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 18<\/strong><\/p><p>Allj\u00e4hrlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen k\u00f6nnen abgehalten werden, wenn der Vorstand sie beschlie\u00dft. Sie m\u00fcssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel der angeschlossenen Innungen und Einzelmitglieder schriftlich unter Angabe stichhaltiger Gr\u00fcnde beim Vorstand beantragt wird. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 19<\/strong><\/p><p>(1) Der Vorsitzende des Verbandes l\u00e4dt zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein; bei au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders dringenden F\u00e4llen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verk\u00fcrzt werden.<\/p><p>(2) Der Vorsitzende des Verbandes leitet die Mitgliederversammlung; im Behinderungsfalle ein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied.<\/p><p>(3) \u00dcber die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der s\u00e4mtliche Beschl\u00fcsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein m\u00fcssen. Die Niederschrift ist von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu unterzeichnen. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 20<\/strong><\/p><p>(1) Die von der Mitgliederversammlung zu behandelnden Antr\u00e4ge von Innungen oder Vertretern von Einzelmitgliedern m\u00fcssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich begr\u00fcndet vorliegen.<\/p><p>(2) Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich der Bestimmungen der \u00a7\u00a7 37 und 38 mit einfacher Stimmenmehrheit der aus eigenem Recht oder aus \u00dcbertragung vertretenen Stimmen gefasst (\u00a7 15 Abs. 4 Satz 2). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.<\/p><p>(3) Beschl\u00fcsse k\u00f6nnen von der Mitgliederversammlung nur \u00fcber solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder sofern es sich nicht um eine Satzungs\u00e4nderung oder die Aufl\u00f6sung des Verbandes handelt, mit Zustimmung von drei Vierteln der vertretenen Stimmen, vom Vorsitzenden nachtr\u00e4glich auf die Tagesordnung gesetzt werden.<\/p><p>(4) In dringenden Ausnahmef\u00e4llen k\u00f6nnen g\u00fcltige Beschl\u00fcsse auch durch schriftliche Umfragen gefasst werden, wenn keine Mitgliedsinnung oder kein Vertreter der Einzelmitglieder dem widerspricht. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 21<\/strong><\/p><p>(1) Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen sind geheim und erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen durch Zuruf sind zul\u00e4ssig, wenn von Seiten der Wahlberechtigten nicht widersprochen wird.<\/p><p>(2) \u00dcber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 22 Vorstand<\/strong><\/p><p>(1) Der Vorstand besteht aus dem Landesinnungsmeister, seinem Stellvertreter, dem Landeslehrlingswart und sechs weiteren Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung aus den wahlberechtigten Vertretern der Mitgliedsinnungen und der Einzelmitglieder auf f\u00fcnf Jahre gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<\/p><p>(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter, die anderen Mitglieder werden gemeinsam mit einfacher Stimmenmehrheit gew\u00e4hlt. Wenn bei der Wahl des vorsitzenden oder seiner Stellvertreter die absolute Stimmenmehrheit nicht auf eine Person entf\u00e4llt, findet eine engere Wahl unter den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.<\/p><p>(3) Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung eines Wahlleiters, der von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt wird, die Wahl der \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Vorsitzenden statt.<\/p><p>(4) die Wahl des Vorstandes ist der obersten Landesbeh\u00f6rde binnen einer Woche unter Angabe von Namen, Wohnsitz und Handwerkszweig der Gew\u00e4hlten mitzuteilen.<\/p><p>(5) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.<\/p><p>(6) Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes widerrufen, wenn ein wichtiger Grund gem\u00e4\u00df des \u00a7 66 der Handwerksordnung vorliegt. Eine Beschlussfassung \u00fcber den Widerruf ist jedohc nur zul\u00e4ssig, wenn dessen Behandlung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung vorgesehen ist; er darf nicht nachtr\u00e4glich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen beschlossen werden. (Vergl. \u00a7 15 Abs. 4)<\/p><p>(7) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung eine Zusatzwahl f\u00fcr den Rest der Wahlzeit vorzunehmen. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 23<\/strong><\/p><p>(1) Der Vorsitzende des Verbandes l\u00e4dt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.<\/p><p>(2) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn einschlie\u00dflich des Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter mindestens die H\u00e4lfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.<\/p><p>(3) \u00dcber die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist von dem Vorsitzenden und dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu unterzeichnen. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 24<\/strong><\/p><p>(1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.<\/p><p>(2) Schriftliche Willenserkl\u00e4rungen, welche den Verband verm\u00f6gensrechtlich verpflichten, m\u00fcssen von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied und dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unterzeichnet sein.<\/p><p>(3) Sonstige Schriftst\u00fccke von besonderer Bedeutung m\u00fcssen von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unterzeichnet sein. Im \u00fcbrigen kann die Erledigung des laufenden Gesch\u00e4ftsverkehrs dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer allein \u00fcbertragen werden.<\/p><p>(4) Als Ausweis des Vorstandes zum Abschluss von Rechtsgesch\u00e4ften gen\u00fcgt die Bescheinigung der obersten Landesbeh\u00f6rde, dass die darin bezeichneten Personen in dieser Zeit den Vorstand bilden. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 25<\/strong><\/p><p>(1) Der Vorstand f\u00fchrt die Verwaltung des Verbandes. Er bereitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung vor und f\u00fchrt ihre Beschl\u00fcsse aus.<\/p><p>(2) Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, kann der Vorstand seine Gesch\u00e4ftsordnung und die Verteilung der Gesch\u00e4fte unter seinen Mitgliedern durch eigene Beschl\u00fcsse regeln. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 26<\/strong><\/p><p>Die Mitglieder des Vorstandes und der Aussch\u00fcsse versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt unentgeltlich. F\u00fcr bare Auslagen und Zeitvers\u00e4umnisse wird Ersatz und Entsch\u00e4digung nach besonderen von der Mitgliederversammlung des Verbandes zu beschlie\u00dfenden S\u00e4tzen gew\u00e4hrt. Dem Vorsitzenden des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung f\u00fcr den mit seiner T\u00e4tigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entsch\u00e4digung gew\u00e4hrt werden. <br \/>\u00a0<\/p><p><strong>\u00a7 27 Aussch\u00fcsse<\/strong><\/p><p>(1) Der Verband kann f\u00fcr besondere Aufgaben Aussch\u00fcsse bilden. Die Aussch\u00fcsse haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben vorzubereiten und \u00fcber das Ergebnis ihrer Beratungen dem Vorstand zu berichten; \u00fcber welche Antr\u00e4ge und Berichte beschlie\u00dft das zust\u00e4ndige Organ des Verbandes.<\/p><p>(2) Die Vorsitzenden und Mitglieder der Aussch\u00fcsse werden von der Mitgliederversammlung auf f\u00fcnf Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig (\u00a7 22, Ziffer 6 findet Anwendung).<\/p><p>(3) Der Vorsitzende des Vorstandes kann an den Sitzungen der Aussch\u00fcsse mit beratender Stimme teilnehmen; er kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 28<\/strong><\/p><p>Die Aussch\u00fcsse sind beschlussf\u00e4hig, wenn einschlie\u00dflich des Vorsitzenden mindestens die H\u00e4lfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 29 Rechungspr\u00fcfungsausschuss<\/strong><\/p><p>(1) Der Rechnungspr\u00fcfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand des Verbandes angeh\u00f6ren d\u00fcrfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die\u00a0 Dauer von f\u00fcnf Jahren gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<\/p><p>(2) Der Rechnungspr\u00fcfungsausschuss hat die Jahresrechnung des Verbandes zu pr\u00fcfen und \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung in der Mitgliederversammlung zu berichten. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 30 Gesch\u00e4ftsstelle<\/strong><\/p><p>Der Verband errichtet an seinem Sitz eine Gesch\u00e4ftsstelle, die von einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer geleitet wird. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat nach n\u00e4herer Anweisung des Vorstandes die laufenden Gesch\u00e4fte zu f\u00fchren. Er ist dem Vorstand f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Aufgabe der Gesch\u00e4ftsstelle und f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erledigung der den Angestellten unter seiner Leitung \u00fcbertragenen Arbeiten verantwortlich. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist zu den Vorstandssitzungen und zu den Mitgliederversammlungen laufend hinzuzuziehen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt. An den Sitzungen der Aussch\u00fcsse kann er teilnehmen. Die Anstellung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers erfolgt durch den Vorstand. Einstellung und Entlassung des f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsstelle des Verbandes erforderlichen Personals erfolgt durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verbandes. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 31 Beitr\u00e4ge<\/strong><\/p><p>(1) Die aus der Errichtung und T\u00e4tigkeit des Verbandes erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus dem Ertrag des Verm\u00f6gens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Mitgliedsinnungen und Einzelmitgliedern durch Beitr\u00e4ge aufzubringen.<\/p><p>(2) Die Beitr\u00e4ge werden viertelj\u00e4hrlich erhoben und f\u00e4llig. Sie werden bei der Aufstellung des Haushaltsplanes durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese ist auch berechtigt, die Erhebung au\u00dferordentlicher Beitr\u00e4ge zu beschlie\u00dfen.<\/p><p>(3) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beitr\u00e4gen beginnt mit dem ersten des auf den Eintritt folgenden Monats.<\/p><p>(4) F\u00fcr die Benutzung von Einrichtungen des Verbandes kann ein Entgelt erhoben werden. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 32 Haushaltsplan \u2013 Jahresrechnung<\/strong><\/p><p>(1) Das Rechnungsjahr l\u00e4uft vom 01. Januar bis 31. Dezember.<\/p><p>(2) Der Vorstand des Verbandes hat j\u00e4hrlich \u00fcber den zur Erf\u00fcllung der gesetzlichen und satzungsm\u00e4\u00dfigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen haushaltsplan mit den von den Mitgliedsinnungen und Einzelmitgliedern zu zahlenden Beitr\u00e4gen f\u00fcr das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und ihn der Mitgliedsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.<\/p><p>(3) Der Vorstand ist bei seiner Verwaltung an den Haushaltsplan gebunden, jedoch kann er Ausgabepositionen untereinander ausgleichen, soweit die Mitgliederversammlung dem zugestimmt hat. \u00dcber Ausgaben, die im haushaltsplan nicht vorgesehen sind, hat die Mitgliederversammlung gesondert zu beschlie\u00dfen. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 33<\/strong><\/p><p>Der Vorstand des Verbandes hat innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres eine Jahresrechnung f\u00fcr das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Diese muss s\u00e4mtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege sind den Rechnungspr\u00fcfern vorzulegen. Nach Pr\u00fcfung durch den Rechnungspr\u00fcfungsausschuss ist sie der Mitgliederversammlung zur Abnahme vorzulegen. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 34<\/strong><\/p><p>Das vom Vorstand als Kassenf\u00fchrer bestellte Vorstandsmitglied ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung f\u00fcr die ordnungsm\u00e4\u00dfige F\u00fchrung der Kasse des Verbandes verantwortlich. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 35<\/strong><\/p><p>Die Kasse ist j\u00e4hrlich mindestens einmal durch den Vorsitzenden des Verbandes oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied unvermutet zu pr\u00fcfen. Die Pr\u00fcfung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass das Verbandsverm\u00f6gen ordnungsgem\u00e4\u00df inventarisiert und angelegt wird. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 36 Schadenshaftung<\/strong><\/p><p>(1) Der Vorstand, die Mitglieder von Aussch\u00fcssen des Verbandes und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung sind zu getreuer und gewissenhafter Amtsf\u00fchrung verpflichtet.<\/p><p>(2) Der Verband ist f\u00fcr den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsgem\u00e4\u00df berufener Vertreter durch eine in Ausf\u00fchrung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zuf\u00fcgt. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 37 \u00c4nderung der Satzung<\/strong><\/p><p>(1) Antr\u00e4ge auf \u00c4nderung der Satzung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand mit Begr\u00fcndung schriftlich einzureichen; sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedsinnungen und den Einzelmitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben.<\/p><p>(2) Die Mitgliederversammlung kann \u00c4nderungen der Satzung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen beschlie\u00dfen (vergl. \u00a7 15 abs. 4).<\/p><p>(3) Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf der Genehmigung durch die oberste Beh\u00f6rde. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 38 Aufl\u00f6sung des Verbandes<\/strong><\/p><p>(1) Die Aufl\u00f6sung des Verbandes ist beim Vorstand von mindestens einem Viertel der Mitgliedsinnungen und der Vertreter der Einzelmitglieder schriftlich zu beantragen.<\/p><p>(2) Wird der Antrag auf Aufl\u00f6sung von mindestens einem Drittel der angeschlossenen Handwerksinnungen und der Vertreter der Einzelmitglieder gestellt, so ist eine au\u00dferordentliche nur zur Verhandlung \u00fcber diesen Antrag bestimmte Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Deutsche Fleischverband soll zu der Mitgliederversammlung eingeladen werden.<\/p><p>(3) Der Beschluss auf Aufl\u00f6sung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Vertreter (\u00a7 15 Abs. 4) gefasst werden. Sind in der ersten Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten ( \u00b4\u00a7 15 Abs. 4) vertreten, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Aufl\u00f6sungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen (\u00a7 15 Abs. 4) gefasst werden kann.<\/p><p>(4) Die Aufl\u00f6sung des Verbandes ist durch die mit der Abwicklung der Gesch\u00e4fte Beauftragten (\u00a7 39, Abs. 1) in dem Ver\u00f6ffentlichungsorgan des Verbandes und \u2013 wenn ein solches nicht besteht \u2013 im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz bekanntzumachen. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 39<\/strong><\/p><p>(1) Im Falle der Aufl\u00f6sung des Verbandes sind die Verbandsmitglieder auch verpflichtet, die ordentlichen Beitr\u00e4ge f\u00fcr das laufende Vierteljahr sowie die bereits umgelegten au\u00dferordentlichen Beitr\u00e4ge an die mit der Abwicklung der Gesch\u00e4fte des Verbandes Beauftragten zu zahlen.<\/p><p>(2) Das Verbandsverm\u00f6gen ist zun\u00e4chst zur Erf\u00fcllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. \u00dcber die Verwendung des hiernach verbleibenden Verm\u00f6gens beschie\u00dft die Mitgliederversammlung. Eine Verteilung des Verm\u00f6gens an die Mitglieder findet nicht statt. \u00a0<br \/><br \/><\/p><p><strong>\u00a7 40 Bekanntmachungen<\/strong><\/p><p>Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in der Allgemeinen Fleischer-Zeitung.<\/p><p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<\/p><p>Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung unseres Verbandes am 27. September 1954 in Koblenz einstimmig beschlossen.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>gez.: Saalscheider Vorsitzender<\/p><p>gez.: Wolber Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/p><p>\u00a0<\/p><p>Die \u00c4nderung der Satzung in:<\/p><p>\u00a7 1 Streichung des Wortes \u201cMontabaur\u201d \u00a7 15 jeweils das Wort f\u00fcnfzig durch das Wort \u201cf\u00fcnfundzwanzig\u201d \u00a7 22 (6) redaktionell statt \u00a7 60 muss es hei\u00dfen \u00a7 66 der HWO \u00a7 40 nach Fleischer-Zeitung oder durch Rundschreiben<\/p><p>\u00a0<\/p><p>Beschlossen in der Obermeister- und Delegiertenversammlung am 13. April 1988 mit einstimmigem Votum.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>Koblenz, den 22.07.1988<\/p><p>\u00a0<\/p><p>Bubinger Landesinnungsmeister<\/p><p>\u00a0<\/p><p>mit \u00c4nderungen der Satzung beschlossen in der Obermeister- und Delegiertenversammlung am 14. November 2001 mit einstimmigem Votum.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>Koblenz, den 29.04.2002<\/p><p>gez. G\u00fcnter Sch\u00fctz Landesinnungsmeister<\/p><p>gez. Alexander Zeitler Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-d81048a e-con-full e-flex e-con e-parent\" data-id=\"d81048a\" data-element_type=\"container\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fleischerverband Rheinland-Rheinhessen Unsere Satzung \u00a7 1 Name, Sitz, Bezirk (1) Der Landesinnungsverband (Verband) f\u00fchrt den Namen Fleischerverband Rheinland-Rheinhessen.\u00a0 Sein Sitz ist Koblenz, sein Bezirk erstreckt sich auf die Regierungsbezirke Koblenz, Rheinhessen und Trier. \u00a0 (2) Der Verband ist eine juristische Person des privaten Rechts, er wird mit Genehmigung der Satzung durch die oberste Landesbeh\u00f6rde rechtsf\u00e4hig. 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